Recht - Haftung des Hundehaltenden
Der Hundehalter haftet für alle vom Hund angerichteten Schäden. Eine Entbindung von der Haftung ist möglich, wenn er nachweist:
- dass er alle Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe (Das Bundesgericht ist dabei sehr restriktiv)
- oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Die Frage der Haftung ist im konkreten Einzelfall nur durch geschulte Juristen zu beantworten.
Merke: Anwaltskosten gehören zum Schaden, wenn eine Haftpflicht besteht.
Definition „Tierhalter“
- wer die tatsächliche Gewalt über das Tier hat, für es sorgt und von ihm profitiert
- muss nicht Eigentümer sein
- BG er nimmt ziemlich rasch einen Übergang der Haltereigenschaften an (Bsp. Ferienhund Versicherung!)
- Katzenbesitzer sind z.B. bei Unfällen nicht haftpflichtig, weil Katzen nicht beaufsichtigt werden können
- Bei Wildschäden ist OR 56 ebenfalls nicht anwendbar, da das Wild von niemandem "gehalten" wird
Der Hunderatgeber.ch dankt Herrn Daniel Jung für die Zusammenarbeit und das zur Verfügung gestellte Material.
| Daniel Jung | 8552 Felben-Wellhausen |